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LP 21 21

Aufsicht SchKG

Wallis · 2022-05-18 · Deutsch VS

LP 21 21 ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ AG, 8807 Freienbach, Beschwerdeführerin gegen Y _________, 3902 Brig, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 3900 Brig und BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, 3930 Visp, Beschwerdegegner (Aufsicht SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021 [BRG BK 21 354]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LP 21 21

ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ AG, 8807 Freienbach, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, 3902 Brig, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 3900 Brig und BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, 3930 Visp, Beschwerdegegner

(Aufsicht SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021 [BRG BK 21 354]

- 2 - eingesehen

das Betreibungsbegehren der X _________ AG gegen A _________ vom 17. Juni 2021, mit welchem diese Fr. 40'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2020 als Aufwan- dersatz für schwere Amtspflichtverletzungen beantragte; den auf diesem Begehren beruhenden Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2021; die Beschwerde der Betriebenen vom 26. Juli 2021, mit der sie beantragte, die Betrei- bung als nichtig zu erklären; die Stellungnahme der X _________ AG vom 5. August 2021, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde; den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021, mit dem die Nichtigkeit der Betreibung erkannt wurde; die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der X _________ AG vom

17. August 2021, mit der beantragt wurde, die Betreibung als rechtmässig zu erkennen; die Vertretungsanzeige von Rechtsanwalt Peter Pfammatter für B _________ vom

13. September 2021; die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 18. Abs. 1 SchKG der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann; dass obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen das Kantonsgericht ist, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG); dass die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde und die Beschwerdeführerin vorinstanzlich mit ihrem Antrag unterlegen ist, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;

- 3 - dass die Beschwerdeführerin die vom Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG verord- neten Gebühren als zu hoch und gegen das Äquivalenzprinzip verstossend empfindet; dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin als Amtspflichtverletzung vor- wirft, nichts gegen diese vermeintlich zu hohen Gebühren unternommen zu haben und deshalb eine Aufwandsentschädigung fordert; dass selbst wenn eine solche Amtspflichtverletzung bestehen sollte, was nicht der Fall ist, diese nicht die Haftung der Beschwerdegegnerin sondern jene des Bundes auslösen würde (Art. 3 Verantwortlichkeitsgesetz); dass sich der Beschwerdeführer offenbar daran stört, dass die Beschwerdegegnerin seine Rechtsmittel gegen die von den Betreibungsämtern erhobenen Gebühren jeweils abgewiesen hat; dass sich allein daraus keine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ableiten lässt; dass (1.) die in Betreibung gesetzte Forderung damit offenkundig nicht besteht und (2.) die Beschwerdegegnerin zumindest die falsche Adressatin der Forderung wäre; dass der schikanöse Charakter des Vorgehens des Beschwerdeführers augenscheinlich ist und eine solche Betreibung auf Beschwerde hin für nichtig erklärt werden kann (BGE 140 III 481 E. 2.3.1); dass die Beschwerde folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestäti- gen ist; dass das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) ist und keine Parteientschädigung gesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder deren Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG); dass sich das Kantonsgericht vorbehält, bei ähnlichen Eingaben der Beschwerdeführerin oder deren Vertreters diesen Kosten aufzuerlegen.

- 4 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 17. August 2021 wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 18. Mai 2022